Werbeanlagen/Planannahme/RegistraturDie Errichtung und Änderung von Werbeanlagen sind nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig, sofern sie nicht der Verfahrensfreiheit des Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 BayBO unterliegen. Das Anbringen und Ändern von Werbeanlagen, Schaukästen, Automaten und Markisen in der historischen Altstadt von Weiden ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Auskünfte diesbezüglich – wie z. B. welche Unterlagen werden für einen Bauantrag benötigt, Informationen zur Werbeanlagensatzung – erteilt Herr Maier. Im Zuge der Neueinrichtung der Bürgerbauberatung wurde eine zentrale Planannahmestelle geschaffen. Hier können folgende baurechtliche Anträge eingereicht werden: Die Planannahme prüft die Unterlagen lediglich auf Vollständigkeit und leitet diese an die am Verfahren beteiligten Fachstellen weiter. Sollten Fragen zur Genehmigungsfähigkeit Ihrer Planung bestehen, steht Ihnen die Bürgerbauberatung für eine persönliche Beratung vorab gerne zur Verfügung. Von Anfragen zum laufenden Verfahren bitten wir abzusehen, um die Bearbeitungszeiten nicht unnötig zu verlängern. Des weiteren werden in der Bauregistratur die Bauakten bestehender Gebäude im Stadtgebiet Weiden verwaltet. Die Bauakten können von auskunftsberechtigten Personen eingesehen werden. Ihr Ansprechpartner ist:
Abteilung Bauen und Wohnen |
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