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Das virtuelle Bürgerbüro der Stadt Weiden in der Oberpfalz

Online-Service statt Behördengang

 

Lohnsteuerkarte (auch mit der Lohnsteuerklasse VI)
Zuständig für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20.09. des jeweiligen Vorjahres mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Für Ehegatten, die keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben, ist die Gemeinde der Hauptwohnung des älteren Ehegatten zuständig. Eine Lohnsteuerkarte wird nur für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland ausgestellt. Nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres (=Lohnsteuerjahr) dürfen Lohnsteuerkarten für dieses Jahr nicht mehr ausgestellt werden.

Wer mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezieht, benötigt für das 2. und alle weiteren Arbeitsverhältnisse eine 2. (3. usw.) Lohnsteuerkarte, auf der die Lohnsteuerklasse VI zu bescheinigen ist. Auch dies können Sie online erledigen.
Gebühr: keine

     Lohnsteuerkarte online beantragen
     Lohnsteuerkarte Klasse VI online beantragen

Hinweis: Wenn Sie lediglich einen Ersatz für eine verloren gegangene oder nicht mehr auffindbare Lohnsteuerkarte benötigen, gehen Sie bitte einen Menüpunkt zurück auf "Ersatz-Lohnsteuerkarte"

Änderung der Lohnsteuerkarten
Die Stadt Weiden in der Oberpfalz darf folgende Änderungen vornehmen:
 
  - Steuerklassenwechsel
  - Eintrag des Kinderfreibetrages für Kinder unter 18 Jahren
  - Kirchenein- und Kirchenaustritt
 
Änderungen können nur bis zum 30. November des laufendes Jahres durch uns vorgenommen werden. Ein förmliches Antragsverfahren ist nicht erforderlich. Es sind nur die zu ändernden Lohnsteuerkarten mit den ggf. erforderlichen Nachweisen (z. B. steuerliche Lebensbescheinigung) vorzulegen.
Gebühr: keine

 

Steuerliche Lebensbescheinigung
Die steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder unter 18 Jahren, die im ersten Grad mit Ihnen verwandt sind, ist Ihnen auf Antrag von der Gemeinde auszustellen, bei der das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist. Bei erstmaliger Beantragung müssen Sie anhand der Abstammungsurkunde nachweisen, dass Sie im ersten Grad mit dem Kind verwandt sind. Ein Online-Antrag ist daher nur dann sinnvoll, wenn wir Ihnen bereits früher schon für das gleiche Kind eine steuerl. Lebensbescheinigung erteilt haben.
Gebühr: keine

     Lebensbescheinigung online beantragen

 

Hinweis:

In der Rubrik Verwaltung finden Sie weitere Informationen zum Thema Behördenbesuch.

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